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   AG Leipzig, 16.04.2015 - 105 C 5168/14   

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https://dejure.org/2015,32558
AG Leipzig, 16.04.2015 - 105 C 5168/14 (https://dejure.org/2015,32558)
AG Leipzig, Entscheidung vom 16.04.2015 - 105 C 5168/14 (https://dejure.org/2015,32558)
AG Leipzig, Entscheidung vom 16. April 2015 - 105 C 5168/14 (https://dejure.org/2015,32558)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de

    Amtsrichter der 105. Zivilabteilung des AG Leipzig verurteilt erneut die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung rechtswidrig gekürzter Sachverständigenkosten mit Urteil vom 16.4.2015 - 105 C 5168/14 -.

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • AG Leipzig, 29.07.2005 - 117 C 13084/04
    Auszug aus AG Leipzig, 16.04.2015 - 105 C 5168/14
    Insoweit wird ergänzend auf die Entscheidungen des Landgerichts Leipzig vom 14.10.2005 (Az.: 16 S 238/05) = Amtsgericht Leipzig (Az.: 113 C 7019/04 und vom 19.02.2006 (Az.: 12 S 549/05) = Amtsgericht Leipzig (Az.: 117 C 13084/04) verwiesen.
  • BGH, 04.04.2006 - X ZR 122/05

    Vergütung von Kraftfahrzeug-Sachverständigen

    Auszug aus AG Leipzig, 16.04.2015 - 105 C 5168/14
    Es wird ergänzend hingewiesen, dass der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 04.04.2006 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16.05.2006 (Az.: X ZR 122/05) grundsätzlich festgestellt hat, dass ein Vertrag, nach dem ein Sachverständiger ein Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstatten hat, ein Werkvertrag ist und für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung maßgeblich ist, wobei nach § 632 BGB - in dieser Reihenfolge - ihre tatsächliche Absprache, eine eventuell vorliegende Taxe oder die übliche Vergütung den Inhalt der Vereinbarung bestimmen.
  • AG Leipzig, 18.08.2011 - 105 C 667/11
    Auszug aus AG Leipzig, 16.04.2015 - 105 C 5168/14
    Das Amtsgericht Leipzig hat bereits mit seinen Urteilen vom 02.08.2007 (Az.: 105 C 8014/06), 28.06.2007 (Az.: 105 C 643/06), 14.06.2007 (Az.: 105 C 203/07), 14.06.2007 (Az.: 105 C 204/07), 12.07.2007 (Az.: 105 C 2159/07), 19.02.2009 (Az.: 105 C 1288/08), und 18.08.2011 (Az.: 105 C 667/11) sowie vom 15.01.2015 (Az.: 105 C 5162/14) entschieden, dass eine Beklagte als Haftpflichtversicherung eines Kraftfahrzeuges unter den in den jeweiligen Urteilen festgelegten Prämissen zur Zahlung der Kosten des Sachverständigengutachtens verpflichtet ist.
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